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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingung der Firma griwecolor GmbH mit Sitz in 78199 Bräunlingen

Stand 01. Juni 2021

1.0 Anwendungsbereich

1.1 Für sämtliche Geschäfte zwischen uns und unseren Kunden gelten die nachstehenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ausschließlich. Die AGB gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nur an, wenn wir deren Geltung ausdrücklich schriftlich vereinbart haben. 

1.2 Unsere AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten; über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.

1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

2.0 Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. 

2.2 Erfolgt die Auftragsanfrage des Kunden über das Internet, werden wir zunächst eine Eingangsbestätigung der Auftragsanfrage erteilen. Diese Eingangsbestätigung gilt nicht als Vertragsabschluss. 

2.3 Unsere Annahme des Angebots auf Vertragsabschluss erfolgt entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden. 

3.0 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Rechnungen bis 100,00 € sind sofort zur Zahlung fällig und in bar ohne Skonto zu begleichen. Rechnungen über mehr als 100,00 € sind 30 Tage nach Ausstellungsdatum der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum gewähren wir 2 % Skonto auf den reinen Warenwert. Skontoabzüge auf neue Rechnungen sind unzulässig, soweit ältere fällige Rechnungen noch nicht beglichen sind. 

3.2 Falls in der schriftlichen Auftragsbestätigung abweichendes nicht vereinbart ist, gelten unsere Preise gem. jeweils gültiger Preisliste ab Werk Döggingen zzgl. Verpackung und zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer im Inland. Die Berechnung der Mehrwertsteuer mit Auslandskunden entfällt, wenn uns die ID-Nummer benannt ist bzw. der Ausfuhrnachweis erbracht wird. 

3.3 Wenn ein abweichendes Zahlungsziel in der Auftragsbestätigung nicht enthalten ist, tritt Zahlungsverzug spätestens nach der gesetzlichen Regelung ein. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. 

3.4 Gegen unsere Forderungen kann unser Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

3.5 Für den Fall, dass uns zur Einziehung unserer Forderungen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde, werden wir den Kunden über die fälligen Einzugsbeträge spätestens 1 Geschäftstag vor Fälligkeit informieren.

4.0 Lieferfristen und Termine, Gefahrübergang

4.1 Lieferfristen und Termine bestimmen sich nach der jeweiligen schriftlichen Auftragsbestätigung. 

4.2 Wenn wir an der Einhaltung von Lieferfristen und Terminen und der Erfüllung unserer Pflichten durch Umstände behindert werden, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen bei unseren Zulieferer, Lieferbehinderung von Roh- und Hilfsstoffen an uns durch behördliche Maßnahmen, Embargos, Streik, Aussperrungen, höhere Gewalt oder Elementarschäden bei uns oder unserem Zulieferer, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten.

4.3 Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

4.4 Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

4.5 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.

4.6 Einwegverpackungen werden von uns nicht zurückgenommen. Auf Anforderung des Kunden nennen wir diesem eine entsprechende Organisation zur Entsorgung im Inlandgeschäft.

4.7 Wir sind zu Teillieferungen dann berechtigt, wenn die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

5.0 Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften Waren vor.

5.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

5.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

5.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

6.0 Gewährleistung

6.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher.

6.2 Die geschuldete Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach der Bezeichnung der bestellten Vertragsprodukte unter Einbeziehung des Inhalts der für das jeweilige Produkt bestehenden Produktinformationen und Sicherheitsdatenblätter. Werbeangaben, Prospektinhalte und/oder öffentliche Äußerungen von uns, unseren Mitarbeitern und Vertriebspersonen einschließlich Handelsvertretern stellen nur dann eine Vereinbarung über die Beschaffenheit dar, wenn in der schriftlichen Auftragsbestätigung hierauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

6.3 Anwendungstechnische Auskünfte und Beratungen, die der Kunde von uns auf seine Anforderung erhält, sind unverbindlich, solange eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. In jedem Fall entbinden unsere Auskünfte den Kunden nicht davon, bei der Verwendung unserer Produkte im Einzelfall eine konkrete Eignungsprüfung für den vorgesehenen Zweck durchzuführen. 

6.4 Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb einer Woche ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

6.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. 

6.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

6.7 Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

6.8 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten) tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

6.9 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

6.10 Wir haften für bei unserem Kunden entstehende Schäden bei Vorsatz und/oder grob fahrlässigem Verschulden. 

7.0 Sonstige Haftung

7.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

7.2 Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.3 Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4 Es obliegt dem Kunden, die von uns gelieferten Produkte ordnungsgemäß zu lagern und sie vor unverträglichen Umwelteinflüssen, z.B. chemischen Reaktionen oder Frost zu schützen.

7.5 Bei Export unserer Produkte durch unseren Kunden in Drittländer, auch bei Weiterverarbeitung durch den Kunden, haften wir nicht für die Exportfähigkeit unserer Produkte und die staatliche Genehmigungsfreiheit und Einfuhrfreiheit in die Exportländer unseres Kunden.

8.0 Verjährung

Die Verjährung jeglicher Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

9.0 Garantieerklärungen

9.1 Die Abgabe einer Garantieerklärung bedarf gesonderter, getrennter Schriftform außerhalb der Auftragsbestätigung. 

9.2 Beschaffenheitsbestimmungen und Leistungsbeschriebe enthalten keine Garantieerklärungen. Die Annahme stillschweigender Garantien wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

10.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

10.1 Ist unser Kunde Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so vereinbaren wir den Erfüllungsort für die Liefer- und Zahlungsverpflichtungen an unserem Firmensitz Bräunlingen-Döggingen.

10.2 Der Gerichtsstand ist bei den für Bräunlingen-Döggingen örtlich und sachlich zuständigen ordentlichen Gerichten vereinbart. 

10.3 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

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